Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

Der Sportverein führt den Namen: Canne de Combat Darmstadt e.V.. Er hat seinen Sitz in Darmstadt.

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

(1) Zweck des Vereins ist die freiwillige Pflege und Ausübung von Leibesübungen, insbesondere des Kampfsportes und der Akrobatik. Kulturelle Angebote werden ebenso gepflegt.
(2) Der Canne de Combat Darmstadt e.V. dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; sein Zweck ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet. Mittel des Canne de Combat Darmstadt e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden und bekennt sich zur demokratischen Ordnung.
(4) Der Verein soll Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. sein.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Der Verein gibt sich eine Jugendordnung als Anlage zur Vereinssatzung.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 ZUWENDUNG

(1) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgabe die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied kann jeder werden, der sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt, sie unterstützt und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennt.

(2) Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder,
b) Jugendmitglieder,
c) Ehrenmitglieder,
d) Fördermitglieder.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Nach der schriftlichen Anmeldung entscheidet über die Aufnahme ein Vorstandsmitglied. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(2) Ehrenmitglieder müssen sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und sind beitragsfrei.
(3) Jugendmitglieder sind solche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie benötigen zur Aufnahme als Mitglied die vorherige schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(4) Fördermitglieder sind solche Mitglieder, die die Bestrebungen und Ziele des Vereins unterstützen, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
(5) Die Mindestmitgliedschaft beträgt zwei Jahre und verlängert sich automatisch um ein Jahr bei unterlassener rechtzeitiger Austrittserklärung

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft kann enden

1. durch Tod;
2. durch Austritt, der nur schriftlich zum Schluss eines Kalendervierteljahres
unter Einhaltung einer einmonatigen Frist,
nach einer Mindestvereinsmitgliedschaft von zwei
Jahren gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
3. durch Ausschluss

a) bei groben Verstößen gegen die Satzung,
b) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug
ist und trotz schriftlicher Mahnung diese
Rückstände nicht bezahlt hat oder
c) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein
gegenüber trotz Mahnung nicht erfüllt;
d) wegen Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen den
Verein, seine Zwecke oder sein Ansehen auswirken,
e) wegen Nichtbeachtung der Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane,

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbescheids das Recht des Einspruches zu, über den die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg gegen diese Entscheidungen ist ausgeschlossen.
(3) Alle vereinseigenen Gegenstände sind bei Beendigung der Mitgliedschaft beim Vorstand abzugeben.

§ 8 RECHTE DER MITGLIEDER

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche, Ehren- und Fördermitglieder dürfen in den Mitgliederversammlungen an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitwirken.
(2) Alle ordentlichen, Ehren und Jugendmitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen satzungsmäßigen Bestrebungen zu unterstützen,
den Anordnungen des Vorstands in allen Vereins-
und Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

2. die Beiträge pünktlich zu bezahlen und

3. die vereinseigenen oder vom Verein genutzten Gegenstände, Anlagen
und Räume schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 10 MITGLIEDSBEITRAG

Die Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 11 DER VORSTAND

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestehen aus drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden und dem Schatzmeister.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist Einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied kann mehrere Ämter inne haben.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.

(5) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit deren Einverständnis eigenverantwortlich mit Aufgaben betrauen.

(6) In Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins kann der Vorstand folgende Maßnahmen treffen:
a) Ermahnung,
b) Rat zum Austritt,
c) Ausschluss

(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.

§12 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Das ausführliche Datenschutzkonzept sowie das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sind beim Vorstand hinterlegt und können auf Anfrage eingesehen werden.

§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben anzukündigen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder es mindestens ein Zehntel aller Mitglieder durch schriftlichen Antrag (mit Angabe des Grundes) verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen. Für die Einberufung gilt Abs. 2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung behandelt nur das Thema, das zu dieser Mitgliederversammlung geführt hat.

(4) Alle Mitgliederversammlungen werden durch ein Vorstandsmitglied einberufen.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche, Förder- und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(6) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Alle übrigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Geheime Abstimmung muss stattfinden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die geheime Stimmabgabe geschieht durch Stimmzettel. Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstand zu unterschreiben ist.

§ 14 KASSENPRÜFER

Den zwei Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der laufenden Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

§ 15 EHRUNGEN

Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines Mitglieds zum Ehrenmitglied auf Vorschlag des Vorstands durch eine Mitgliederversammlung möglich. Dem Beschluss müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 16 HAFTUNG

(1) Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

(2) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Gegenstände.

§ 17 AUFLÖSUNG

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach erfolgter Liquidation im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestimmt. Ansprüche der Mitglieder an das Vereinsvermögen sind ausgeschlossen.

JUGENDORDNUNG

§ 1 NAME UND MITGLIEDSCHAFT

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller jugendlichen Mitglieder und junger Erwachsener des Canne de Combat Darmstadt e.V. (CdCD), die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 2 AUFGABEN/ZIELSETZUNG

Die Vereinsjugend strebt an, jungen Menschen zu ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie will die Befähigung und die Bereitschaft zum sozialen Verhalten fördern und bemüht sich um die Gestaltung einer jugendgemäßen Ausfüllung der Freizeit der Jugendlichen. Die Vereinsjugend unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit des CdCD. Sie vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugendlichen in sportlichen und allgemeinen Fragen. Sie wirkt jugend-, kultur- und gesellschaftspolitisch. Die Vereinsjugend gestaltet innerhalb des CdCD ein Jugendleben nach dieser Jugendsatzung unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins und dessen Vereinssatzung, deren Bestandteil sie ist.

§ 3 GRUNDSÄTZE

Die Vereinsjugend des CdCD bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die Vereinsjugend des CdCD ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 4 FÜHRUNG – VERWALTUNG

Die Vereinsjugend des CdCD führt und verwaltet sich in enger Absprache mit dem Hauptvorstand und eventuellen Abteilungsvorständen im Rahmen der CdCD- Vereinssatzung und des Jugendrechts.

§ 5 ORGANE DER VEREINSJUGEND

  • Jugendversammlung
  • Jugendvorstand

§ 6 JUGENDVERSAMMLUNG

a) In der Jugendversammlung treffen sich alle Kinder (ab dem Schulalter),

  • alle Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
  • alle übungsleiter, Trainer und Betreuer/innen, die zur Betreuung dieser Kindern
  • und Jugendlichen eingesetzt sind alle weiteren Mitglieder des Jugendausschusses
  • alle weiteren Förderer der Kinder- und Jugendarbeit im Verein (ohne Stimmrecht)

b) Aufgaben der Jugendversammlung:

  • Information über die Aktivitäten des vergangenen Jahres, evtl. inkl. eines Kassenberichts
  • Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
  • Sammlung von Veranstaltungsvorschlägen für das kommende Jahr, evtl. Abstimmung über bereits vorbereitete Projekte
  • änderung der Jugendordnung

§ 7 AUFGABEN DER JUGENDVORSTANDES

a) Der Jugendvorstand ist zuständig für das Kinder- und Jugendangebot im Verein. Er entscheidet über die Verwendung spezieller Jugendmittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung und auf der Grundlage der Vereinssatzung.

b) Aufgaben des Jugendausschusses sind die Koordination bestehender und bei Bedarf die Schaffung neuer Kinder- und Jugendangebote sowie die Vertretung der Kinder- und Jugendinteressen nach innen und außen.

c) In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat wählbar, der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 EINLADUNG ZUR JUGENDVERSAMMLUNG

Die Einladungen zu den Jugendversammlungen und die Bekanntgabe der Tagesordnungen erfolgt durch allgemeine schriftliche Mitteilungen durch den Jugendvorstand. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor den Versammlungen vorzunehmen.

§ 9 TAGUNGSLEITUNG

Die Leitung der Jugendversammlung obliegt dem Jugendvorstand.

§ 10 ABSTIMMUNGEN – WAHLEN

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der Jugendlichen. Beschlüsse zur änderung der Jugendordnung erfordern eine zweidrittel Mehrheit, der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird, erfolgt die Abstimmung per Handzeichen. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 INKRAFTTRETEN

Diese Jugendordnung tritt mitder Genehmigung des Vorstandes durch eine Mitgliedervollversammlung vom 27.06.2011 in Kraft .

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